Überblick: Betriebsübernahme als Betriebsübergang nach §613a BGB
A. Schutzzweck des § 613 a BGB
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Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Sicherung des Arbeitsplatzes und der sozialen Stellung
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Schutz der Kontinuität des Betriebes
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Verteilung des Haftungsrisikos zwischen dem alten und dem neuen Inhaber
B. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 613 a BGB
„Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des
Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.“
1. Definition eines Betriebs
„Ein Betrieb ist eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen
Haupt- oder Nebentätigkeit.“
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Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich
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Ein Teil des Betriebs ist ausreichend
2. Übergang
Kriterien zur Beurteilung eines Betriebsübergangs können sein:
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Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs (-teils)
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Übergang der materiellen Betriebsmittel (Gebäude, bewegliche Sachen)
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Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber
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Übergang der Kunden- und Lieferanten-beziehungen
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Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach Übergang verrichteten Tätigkeiten
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Dauer einer Unterbrechung
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Wert der übergehenden immateriellen Aktiva
3. auf einen anderen Inhaber
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Inhaber: Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft
4. durch Rechtsgeschäft
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Übergang aufgrund eines Vertrags, z.B. Kaufvertrag, Pachtvertrag, Schenkung
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Nicht hingegen Erbfall
5. Unterrichtungspflicht
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in Textform
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vor Betriebsübergang
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der gesetzlich geforderte Inhalt ist umfangreich und kompliziert und sollte von einem Rechtsberater formuliert werden
6. Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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zu äußern gegenüber dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber
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in Schriftform
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innerhalb eines Monats nach Zugang der (ordnungsgemäßen) Unterrichtung
C. Rechtsfolgen (bei nicht erhobenem Widerspruch)
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Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten sämtlicher zur Zeit des Übergangs bestehender Arbeitsverhältnisse
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Kündigungsverbot gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen des Betriebsübergangs
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die soziale Stellung der Arbeitnehmer ändert sich nicht, insbesondere verbleibt es bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit
Hinweis: Es handelt sich nur um eine erste Übersicht über die wichtigsten Rechtsfragen, die die Rechtslage nicht erschöpfend darstellt und
eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann.